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11.02.2025

Grundsätzlich sind von der neuen Verordnung Hersteller von der Produktsicherheitsverordnung betroffen. Allerdings: Wenn Handwerksbetriebe Verbraucherprodukte zwar nicht selbst herstellen, diese aber als Händler oder Dienstleister auf dem Markt bereitstellen, können sie ebenfalls Pflichten in Bezug auf die Produktsicherheit treffen.

Pflichten von Handwerkern

Sie müssen zum einen überprüfen, ob der Hersteller und der Importeur (falls zutreffend) die Anforderungen erfüllt haben (z.B. Identifizierung des Produkts, Name, Anschrift etc. des Herstellers, Warnhinweise etc.). Für den Fall, dass der Hersteller keine Informationen bereitstellt, müssen Händler und Dienstleister entweder vom Inverkehrbringen absehen oder beim Hersteller diesbezüglich nachfragen und die Informationen einholen. Außerdem sollten sich die Betriebe vergewissern, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.  

Online-Händler

Bei Verbraucherprodukten, die online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen in den einzelnen Produktangeboten die folgenden Angaben gemacht werden:  

  • der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zusätzlich auch der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs, der in der EU niedergelassen ist (EU-Bevollmächtigter des Herstellers).  
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen.
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache. Werden Produkte in EU-Länder außerhalb Deutschlands verkauft, müssen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auch in den entsprechenden Sprachen dieser Länder bereitgestellt werden.

Werden die neuen Informationspflichten von Online-Händlern nicht umgesetzt, besteht das Risiko von Abmahnungen durch Abmahnvereine oder Mitbewerber.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite des ZDH.

Quelle: ZVEH/ZDH
 

 

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