Mit der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) soll gewährleistet werden, dass alle Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt sicher sind. Sie ersetzt seit Dezember 2024 die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und damit in weiten Teilen auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Grundsätzlich sind von der neuen Verordnung Hersteller von der Produktsicherheitsverordnung betroffen. Allerdings: Wenn Handwerksbetriebe Verbraucherprodukte zwar nicht selbst herstellen, diese aber als Händler oder Dienstleister auf dem Markt bereitstellen, können sie ebenfalls Pflichten in Bezug auf die Produktsicherheit treffen.
Sie müssen zum einen überprüfen, ob der Hersteller und der Importeur (falls zutreffend) die Anforderungen erfüllt haben (z.B. Identifizierung des Produkts, Name, Anschrift etc. des Herstellers, Warnhinweise etc.). Für den Fall, dass der Hersteller keine Informationen bereitstellt, müssen Händler und Dienstleister entweder vom Inverkehrbringen absehen oder beim Hersteller diesbezüglich nachfragen und die Informationen einholen. Außerdem sollten sich die Betriebe vergewissern, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
Bei Verbraucherprodukten, die online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen in den einzelnen Produktangeboten die folgenden Angaben gemacht werden:
Werden die neuen Informationspflichten von Online-Händlern nicht umgesetzt, besteht das Risiko von Abmahnungen durch Abmahnvereine oder Mitbewerber.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite des ZDH.
Quelle: ZVEH/ZDH
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